Satzung Fitness-Boxclub e.V. Treuchtlingen
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Fitness-Boxclub e.V. Treuchtlingen."
- Der Verein hat seinen Sitz in 91757 Treuchtlingen und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-SportVerbandes e.V.
- Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§2 Vereinszweck
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V, den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§3 Vereinstätigkeit
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a WStG - ausgeübt werden
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsvorsand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewählt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vereinsvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Weiter Einzelheiten regelt die Finanzordung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 12 Jahren werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vorstand.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären. - Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§7 Beiträge
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von 180Euro zu leisten. Dieser ist halbjährlich in Höhe von 90Euro im voraus am Anfang eines Halbjahres (erster Werktag) zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage kommt, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch etnscheidet der Vorstand.
§8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Weiterhin gehört dem Vorstand eine Vertreterin der Frauen an.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als €5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als €5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§10 Mitgliderversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein fünftel der Vereinsmitgieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem Vollendeten 14. Lebensjahr.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Anderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun "Zenteln" der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein "Drittel" der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§11 Kassenprüfung
- Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Sonderprüfungen sind möglich.
- Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanazordnung geregelt.
§12 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei "Drittel" der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabahängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Migliederversammlung hinzuweisen.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an THW Treuchtlingen oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Treuchtlingen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat!
